Sie erhalten Ihren PIN um sofort eine Telefonkonferenz zu starten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TELECOM 360 B.V.

ARTIKEL 1. DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe verwendet:
Telecom 360: Telecom 360 B.V.
Nutzer: eine (juristische) Person, welche die von oder namens Telecom 360 angebotene Dienstleistung in Anspruch nimmt.
Initiator: Der Initiator einer Telefonkonferenz und/oder die (juristische) Person, der Telecom 360 einen oder mehrere PINs zur Verfügung gestellt hat und/oder die (juristische) Person, von der oder in deren Namen eine PIN an die Nutzer weitergegeben wird (wurde).
PIN: Der Zahlencode, der dem Initiator von Telecom 360 zur Verfügung gestellt wird, und/oder der Zahlencode, der vom Initiator ausgewählt wird, und der dafür verwendet werden kann, Zugang zu einer Telefonkonferenz zu erhalten.
AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Webseite von Telecom 360 eingesehen werden können und bei der Kamer van Koophandel (NL-Handelskammer) unter der Nummer 52001598 hinterlegt wurden.

 

ARTIKEL 2. ANWENDBARKEIT
  • 2.1. Diese AGB gelten für alle Verträge mit Telecom 360 und für alle Dienstleistungen, die von oder namens Telecom 360 erbracht werden. Telecom 360 bietet seine Dienste unter anderem unter den Marken SPEAQ, ConferenceCall, EventCall, VoiceMeeting und ConferenceCalling an.
  • 2.2. Durch die Nutzung der von Telecom 360 erbrachten Dienstleistung erklärt der Nutzer, dass er mit diesen AGB einverstanden ist, es sei denn, dass zwischen den Parteien ausdrücklich eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung besteht.
  • 2.3. Die Anwendbarkeit von ggf. vorhandenen Allgemeinen (Beschaffungs-)Bedingungen des Nutzers und des Initiators wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

 

ARTIKEL 3. AUDIOQUALITÄT
  • 3.1. Die Qualität der (Audio-)Verbindung kann von externen Faktoren abhängen, z.B. Witterungseinflüssen und Einschränkungen beim Empfang (wenn der Nutzer sich in einem Tunnel oder an einem Standort mit schlechter Netzabdeckung befindet). Das Risiko und die Kosten für derartige Folgen trägt der Nutzer.
  • 3.2. Wenn aufgrund der Qualität der (Audio-)Verbindung alternative Verbindungsmethoden (Skype, VoIP) verwendet werden, trägt der Nutzer das Risiko und die Kosten für diese Verbindungen.

 

ARTIKEL 4. PIN-VERWALTUNG
  • 4.1. Telecom 360 hat das Recht, die PIN gelegentlich zu ändern und/oder zu sperren. Telecom 360 informiert den Initiator rechtzeitig über diese Änderungen und/oder Sperrungen.
  • 4.2. Der Initiator muss dafür sorgen, dass die PIN nicht in unerlaubter Weise verwendet wird. Unter unerlaubter Verwendung wird in jedem Fall verstanden: Nutzung durch Personen (z.B. ehemalige Arbeitnehmer) ohne Zustimmung des Initiators. Das Risiko und die Kosten für die Folgen der unerlaubten Verwendung trägt der Nutzer.

 

ARTIKEL 5. PREISE UND BEZAHLUNG
  • 5.1. Die Tarife und Preise werden von Telecom 360 festgelegt und können unter Umständen nach eigenem Ermessen von Telecom 360 geändert werden. Die aktuellen Tarife können auf der Webseite von Telecom 360 und/oder der jeweiligen Marke eingesehen werden.
  • 5.2. Die Bezahlung erfolgt auf eine der nachfolgend genannten Arten:
    • a) Anschließende Abrechnung über den Telefonanbieter des/der Nutzer(s) und des Initiators; oder
    • b) Vorkasse seitens des Initiators; oder
    • c) Nachträgliche Bezahlung durch den Initiator.
    Wenn der Initiator per Vorkasse bezahlt, kauft der Initiator ein Guthaben bei Telecom 360. Telecom 360 zieht von diesem Saldo die Kosten ab, die sich aus der/den Telefonkonferenz(en) ergeben, die unter Verwendung der PIN des Initiators stattfinden.
    Wenn der Initiator nachträglich bezahlt, erhält er nach der/den Telefonkonferenz(en), bei denen die PIN des Initiators verwendet wurde, eine Rechnung, in der die Kosten aufgeführt werden, die durch die Telefonkonferenz(en) entstanden sind.
  • 5.3. Sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung besteht, müssen die von Telecom 360 ausgestellten Rechnungen binnen 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungstellung bezahlt werden. Wenn die (vollständige) Bezahlung der Rechnung innerhalb dieser Frist ausbleibt, ist die Partei, der eine solche Rechnung gestellt wurde, von Rechts wegen in Verzug.
  • 5.4. Wenn und sobald
    • a) die Insolvenz des Initiators verkündet wurde;
    • b) der Initiator einen (vorläufigen) Zahlungsvergleich beantragt;
    • c) das Vermögen des Initiators (teilweise) gepfändet wird; oder
    • d) dem Initiator eine Zwangsverwaltung auferlegt wird oder er anderweitig die Befugnis verliert, über sein Vermögen oder Teile davon zu verfügen;
    befindet sich der Initiator von Rechts wegen in Verzug. Telecom 360 ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Dienstleistung für den Initiator auszusetzen, ohne dass dem Initiator ein Recht auf Erstattung des von ihm ggf. gekauften Guthabens entsteht.
  • 5.5. Ein Initiator, der sich im Verzug befindet, ist ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Verzugs auch zur Zahlung der gesetzlichen Handelszinsen verpflichtet.
  • 5.6. Ein Initiator, der sich im Verzug befindet, ist ebenso dazu verpflichtet, Telecom 360 sämtliche gaußergerichtliche Inkassokosten ab dem Zeitpunkt des Eintritts seines Verzugs zu erstatten. Der Betrag für außergerichtliche Inkassokosten beläuft sich auf mindestens 500,00 €.
  • 5.7. Der Initiator ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Telecom 360 mit Forderungen von Telcom 360 an den Initiator zu verrechnen.

 

ARTIKEL 6. HÖHERE GEWALT
  • 6.1. Telecom 360 setzt sich dafür ein, die eigene Dienstleistung dauerhaft und beständig zur Verfügung zu stellen. Telecom 360 haftet jedoch nicht für Unterbrechungen der Dienstleistung, die beispielsweise infolge von Computer- oder Netzwerkstörungen, Hackerangriffen, Katastrophen oder Unterkapazitäten eintreten.
  • 6.2. Der Nutzer trägt die Kosten und Risiken für die Folgen von Störung(en) und/oder Trennung(en) von Telefonnetzwerk(en) sowie einer möglichen Verwendung ungeeigneter (Telefon-)Anlagen.

 

ARTIKEL 7. HAFTUNG
  • 7.1. Telecom 360 haftet nicht für die Folgen einer unerlaubten und/oder unerwünschten Teilnahme von Dritten an einer (vertraulichen) Telefonkonferenz und/oder die Folgen, die durch den Missbrauch im oder Einbruch in das Online-Kundenportal durch die Nutzer, den Initiator bzw. Dritte entstehen.
  • 7.2. Die Haftung von Telecom 360 ist jeweils auf den Betrag begrenzt, der von den Versicherungen ausgezahlt wird.

 

ARTIKEL 8. DATENSCHUTZ
  • 8.1 Telecom 360 tut alles dafür, den Schutz Ihrer Daten zu garantieren und geht deshalb sorgfältig mit Ihren personenbezogenen Daten um. Für weitere Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

 

ARTIKEL 9. GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT
  • 9.1. Sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, unterliegen alle Verträge, an denen Telecom 360 als Partei beteiligt ist, dem niederländischen Recht.
  • 9.2. Sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist ausschließlich das Gericht in Den Haag dafür zuständig, Forderungen oder Anträge zu verhandeln, die sich aus Verträgen mit Telecom 360 ergeben.

 

Datum: 1. September 2018